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Deutschfreiburgische Arbeitsgemeinschaft

Statuten

1. Zweck und Sitz

Art. 1 Die Deutschfreiburgische Arbeitsgemeinschaft (DFAG) ist ein Verein im Sinne der Art. 60 bis 79 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Sie ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
Art. 2 Sie hat ihren Sitz in Freiburg im Üchtland.
Art. 3 Sie hat folgende Zweckbestimmungen:
  1. Die Pflege der deutschen Sprache (Hochsprache und Mundarten).
  2. Die Förderung der Kultur und des kulturellen Lebens in Deutschfreiburg.
  3. Die Wahrung der Rechte der deutschen Sprachgemeinschaft im Kanton Freiburg.
  4. Die Förderung der Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften und der Zweisprachigkeit im Sinne von Art. 6, Abs. 4 der Kantonsverfassung.

2. Mitgliedschaft

Art. 4 Natürliche Personen können Einzelmitglieder, juristische Personen Kollektivmitglieder der DFAG werden.
Art. 5 Neuanmeldungen nimmt der Vorstand entgegen; die Liste mit den Namen der Neumitglieder wird der Mitgliederversammlung vorgelegt.
Art. 6 Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand sechs Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres. Bei Nichtbezahlung des Mitgliederbeitrages erlischt die Mitgliedschaft.

3. Organe

Art. 7 Die Organe der DFAG sind:
  1. die Mitgliederversammlung 
  2. der Vorstand 
  3. die Rechnungsrevisoren
Art. 8 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der DFAG Sie hat folgende Kompetenzen:
  1. Sie setzt die Mitgliederbeiträge fest.
  2. Sie genehmigt das Budget, die Rechnung und den Jahresbericht.
  3. Sie wählt den Präsidenten, den Vorstand, zwei Rechnungsrevisoren und zwei Revisoren-Stellvertreter.
Art. 9 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Fünf Prozent der Mitglieder können die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.
Art. 10 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Die Einladung dazu ist spätestens vier  Wochen vorher den Mitgliedern zuzustellen.
Art. 11 Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt. Allfällige Anträge von Mitgliedern sind zwei  Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich zu unterbreiten.
Art. 12 Das Geschäftsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.
Art. 13 Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Er hat folgende Kompetenzen:
  1. Er führt die Vereinsgeschäfte.
  2. Er erstellt das Budget, die Rechnung und den Jahresbericht.
  3. Er bezeichnet die Preisträger der DFAG.
  4. Er kann bestimmte Aufgaben an Einzelpersonen oder Ausschüsse delegieren; allfällige Ausgaben dafür müssen im Budget vorgesehen sein.
Art. 14 Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Sie sind wieder wählbar. Es ist darauf zu achten, dass die verschiedenen Regionen von Deutsch-Freiburg im Vorstand vertreten sind.
Art. 15 Die Rechnungsrevisoren prüfen die Rechnung des Vereins und gegebenenfalls die eigenständigen Rechnungen von Delegierten oder Ausschüssen im Sinne von Art. 13 d.

4. Finanzierung

Art. 16

Die Einkünfte der DFAG bestehen aus Mitgliederbeiträgen, Spenden, Vermächtnissen und Zuschüssen.

Die Mitgliederbeiträge der Kollektivmitglieder betragen ein Mehrfaches von jenen der Einzelmitglieder.

5. Schlussbestimmungen

Art. 17 Die Auflösung der DFAG erfordert eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder. Im Falle der Auflösung geht das Vermögen an eine oder mehrere Organisationen oder Einrichtungen mit ähnlichen Zielsetzungen. Sie werden von der Versammlung bestimmt.
Art. 18 Die Statuten vom 27. Mai 1999 werden aufgehoben. Die vorliegenden Statuten treten mit der Annahme durch die Mitgliederversammlung vom 16. Mai 2002 in Kraft.
 

Freiburg, den 16. Mai 2002

 
Der Sekretär
Jean-Pierre Anderegg
Der Präsident
Josef Vaucher
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